Bauleitplanverfahren

Bauleitplanverfahren

Wann dürfen sich Bürger einbringen?

Das Bauleitplanverfahren ist ein wesentlicher Bestandteil der Stadtplanung und regelt die Nutzung von Flächen und die Gestaltung von Gemeinden. Bürger haben die Möglichkeit, sich in verschiedenen Phasen des Verfahrens einzubringen und ihre Anregungen zu äußern. Der räumlichen Planung liegt daher ein intensiver Prozess zugrunde, in dem die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen werden müssen.

In diesem Beitrag erläutern wir das Bauleitplanverfahren und Erklären, wann und wie sich die Bürger beteiligen können.

Das Bauleitplanverfahren im Überblick

Das Bauleitplanverfahren besteht aus mehreren Schritten, die sicherstellen, dass die Planungen transparent und demokratisch erfolgen. Zu den wichtigsten Schritten gehören:

  1. Aufstellung des Bebauungsplans

Das Bauleitplanverfahren beginnt in der Regel mit einem Aufstellungsbeschluss, der den offiziellen Startschuss für die Planung gibt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch muss dieser Beschluss öffentlich bekannt gemacht werden. Er informiert darüber, welches Gebiet von der geplanten Maßnahme betroffen ist. Obwohl der Aufstellungsbeschluss rechtlich nicht zwingend erforderlich ist, ist er dennoch unverzichtbar, um bestimmte Maßnahmen wie eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch zu erlassen oder Baugesuche nach § 15 Baugesetzbuch zurückzustellen.

Der erste Schritt im Bauleitplanverfahren ist somit die Aufstellung eines Bebauungsplans durch die Gemeinde. Dieser Plan legt fest, wie die Flächen genutzt werden sollen und welche baulichen Maßnahmen erlaubt sind.

  1. Frühzeitige Bürgerbeteiligung

Das Baugesetzbuch sieht für die Bauleitplanung eine zweistufige Öffentlichkeitsbeteiligung vor: die frühzeitige Beteiligung und die öffentliche Auslegung. In der frühzeitigen Phase finden häufig öffentliche Veranstaltungen zur Information der Bürger statt, um grobe Planüberlegungen zu diskutieren und Feedback zu sammeln. Diese frühe Einbindung erhöht die Akzeptanz und Qualität der Planung, da die Bürger schon in einem frühen Stadium ihre Meinung äußern können.

Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch muss die Öffentlichkeit frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung informiert werden, einschließlich alternativer Lösungen und der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahmen.

Zusätzlich verpflichtet § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch die relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange, frühzeitig informiert und zur Stellungnahme aufgefordert zu werden.

Diese frühe Beteiligung ermöglicht es der Gemeinde, potenzielle Einwände und Bedenken zu erkennen und die Planung entsprechend anzupassen.

  1. Öffentliche Auslegung

Nach der frühzeitigen Beteiligung wird der Entwurf des Bauleitplans erstellt und die eingegangenen Anregungen eingearbeitet, soweit sie relevant sind. Zu diesem Entwurf werden eine Begründung und ein Umweltbericht verfasst.

Der Bauleitplanentwurf samt Begründung und Umweltbericht wird dann für einen Monat öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden eine Woche vorher bekannt gemacht. Ziel ist es, den Entwurf zur Diskussion zu stellen.

Die Öffentlichkeit sowie die relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange können überprüfen, ob ihre frühzeitig eingebrachten Stellungnahmen berücksichtigt wurden und gegebenenfalls neue Stellungnahmen abgeben. Zudem können sie Anmerkungen zu neuen Aspekten einbringen, die noch nicht berücksichtigt wurden.

  1. Prüfung der Stellungnahmen und Abwägung

Nach Abschluss der öffentlichen Auslegung muss die planende Gemeinde alle fristgerecht eingegangenen und relevanten Stellungnahmen prüfen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abwägen. Dabei werden auch Belange des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes berücksichtigt. Diese Abwägung erfordert keine eigenständige Entscheidung, sondern dient dazu, alle Aspekte in den Planungsprozess einzubeziehen.

Während der Prüfung können sich neue Aspekte ergeben, die Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplanentwurfs notwendig machen. In solchen Fällen erfolgt in der Regel eine erneute Auslegung des überarbeiteten Entwurfs, um sicherzustellen, dass alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden.

  1. Beschlussfassung und Genehmigung

Der Bebauungsplan wird gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Beide Beschlüsse müssen zwingend durch den Rat der Gemeinde erfolgen. Nach der Beschlussfassung bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde. In Nordrhein-Westfalen übernimmt diese Aufgabe die jeweilige Bezirksregierung.

Wann sich Bürger einbringen dürfen

Bürger haben zwei zentrale Möglichkeiten, sich im Bauleitplanverfahren einzubringen:

  1. Vorzeitige Bürgerbeteiligung

Diese Phase findet statt, bevor der Planentwurf fertiggestellt ist. Bürger haben die Gelegenheit, ihre Meinungen und Vorschläge einzubringen, sodass die Planer dazu veranlasst werden können, den Entwurf entsprechend anzupassen. Diese frühe Einbindung der Bürger ist wichtig, um potenzielle Konflikte frühzeitig zu erkennen und zu lösen.

  1. Öffentliche Bürgerbeteiligung

Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs können Bürger ihre Stellungnahmen abgeben. Diese Phase bietet eine formelle Möglichkeit zur Mitsprache, und die eingegangenen Stellungnahmen müssen von der Gemeinde geprüft und abgewogen werden.

 

Herzliche Grüße aus Viersen

 

Ihre Daniela Mischel

 

 

 

Quellen: Bauportal.NRW, Stadt Viersen

 

Teilen Sie die Neuigkeit:

Ähnliche Beiträge

Niedrigenergiehaus bauen/kaufen

Niedrigenergiehaus

Energieeffizienter Gebäudestandard für Neubauten bis 2020 Das Niedrigenergiehaus ist eine Bauweise, die für Neubauten und sanierte Altbauten bis ins Jahr 2020 vorgeschrieben war. Sie muss

Weiterlesen »

Jetzt Texte vorlesen lassen...

Aktivieren Sie das Feature in den Accessibility-Einstellungen unten links. Einfach den Text markieren und dann den grünen Abspiel-Button drücken.

GMG Text to Speech

Bleiben Sie informiert.

Jetzt zum Newsletter anmelden!